ASSOCIATION FOR BEHAVIOUR ANALYSIS SCHWEIZ

"ABA SCHWEIZ"

Die Aufgabe von ABA SCHWEIZ: Die Vermittlung von Wissen, Ausbildung, Schulung und Forschung für die effektive Anwendung der Verhaltensanalyse in der Schweiz.

Artikel I - Name und Sitz der Organisation

Der Name dieser Organisation ist Association for Behaviour Analysis Schweiz, vertreten als ABA SCHWEIZ. Sie ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne von Art. 60 ff, Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Das Bestehen des Vereins ist auf unbestimmte Dauer angelegt. Der Sitz befindet sich im Kanton Zürich.

Artikel II - Zweck

Die ABA SCHWEIZ ist eine interdisziplinäre Non-Profit-Organisation. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich und der Verein dient keinen kommerziellen Zwecken. Die Mitglieder entscheiden an der jährlichen Mitgliederversammlung, ob die Zahlung der Mitgliederbeiträge für die amtierenden Vorstandsmitglieder ausgesetzt werden soll.

Die wichtigsten Ziele dieses Kapitels sind:

a) als wissenschaftliche und berufliche Referenz- und Vernetzungsgruppe für ihre Mitglieder zu dienen.

b) Verbreitung von Informationen und Förderung der Verhaltensanalyse in der Schweiz.

c) Organisation von Workshops, Seminaren und Online-Schulungen zur Verhaltensanalyse.

d) Bereitstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten.

e) Funktion in der Schweiz als Verbindungsperson und Vertreter der Association of Behaviour Analysis International, ABA International.

f) Anerkennung der Disziplin durch die Schweizer Regierung

Artikel III - Mitglieder und Freunde des Vereins

1. Kategorien

Mitglieder

Qualifikationen: Um sich für eine Vollmitgliedschaft zu qualifizieren, muss eine Person volljährig (d.h. 18 Jahre oder älter) sein und in der Schweiz arbeiten und/oder leben und:

Entweder: einen Master-Abschluss oder ein Postgraduierten-Diplom in ABA besitzen und 1500 Stunden Praxiserfahrung und 75 Stunden Supervision absolviert haben.

oder: Abschluss eines 40-stündigen ABA-Grundkurses (von der ABAI anerkannt) und Arbeit unter ständiger Aufsicht eines Supervisors.

Voraussetzungen: Zahlung einer Jahresgebühr.

Vorteile: Die Mitglieder haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, in den Vorstand gewählt zu werden. Mitglieder erhalten ermäßigte Preise für Workshops, haben Vorrang bei Workshops und Schulungen, erhalten Informationen über Workshops und Schulungen in den umliegenden Ländern, haben die Möglichkeit, an fachlichen Diskussionen/Treffen mit anderen Mitgliedern teilzunehmen, haben Zugang zu kostenlosen Webinaren und erhalten ermäßigte Preise für CEUs.

Freundeskreis

Qualifikationen: Jede erwachsene (d.h. 18 Jahre oder älter) Person, die an Verhaltensanalyse interessiert ist

Voraussetzungen: Zahlung einer Jahresgebühr.

Vorteile: Angeschlossene Freunde können an Sitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Angeschlossene Freunde erhalten ermäßigte Preise für Workshops, haben Vorrang bei Workshops und Schulungen, erhalten Informationen über Workshops und Schulungen in den umliegenden Ländern, haben die Möglichkeit, an professionellen Diskussionen/Treffen mit anderen Mitgliedern/Freunden teilzunehmen, haben Zugang zu kostenlosen Webinaren und erhalten ermäßigte Preise für CEUs.

Studentische Freunde

Qualifikationen: Jede erwachsene (d.h. 18 Jahre oder älter) Person, die in einem akademischen Studiengang/Diplom eingeschrieben ist und Interesse an Verhaltensanalyse hat.

Voraussetzungen: Zahlung einer Jahresgebühr zum ermäßigten Studententarif.

Vorteile: Studentische Freunde können an den Sitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Studentische Freunde erhalten ermäßigte Preise für Workshops, haben Vorrang bei Workshops und Schulungen, erhalten Informationen über Workshops und Schulungen in den umliegenden Ländern, haben die Möglichkeit, an professionellen Diskussionen/Treffen mit anderen Mitgliedern/Freunden teilzunehmen, haben Zugang zu kostenlosen Webinaren und erhalten ermäßigte Preise für CEUs.

Unterstützende Freunde

Qualifikationen: Jede erwachsene (d.h. 18 Jahre oder älter) Person oder Organisation, die dem Chapter finanzielle oder logistische Unterstützung bietet.

Voraussetzungen: Zahlung eines Jahresbeitrags oder einer Spende.

Vorteile: Unterstützende Freunde können an den Sitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

2. Antrag auf Mitgliedschaft oder Freundschaft

Ein Antrag auf Mitgliedschaft oder Freundschaft muss über die Website beim Vorstand eingereicht werden und den für die Mitgliedschaft/Freundschaft festgelegten Kriterien entsprechen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags und benachrichtigt die neuen Mitglieder/Freunde entsprechend.

3. Beendigung der Mitgliedschaft oder Freundschaft

Die Mitgliedschaft / Freundschaft endet durch:

a) Rücktritt: Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit erfolgen. Es erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

b) Verwirkung: Bei Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach dem 31. Januar eines jeden Kalenderjahres verfallen alle Vorteile der Mitgliedschaft/Freundschaft. Mitglieder und Freunde, denen die Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung entzogen wurde, können beim Vorstand einen Antrag auf Wiederherstellung der Mitgliedschaft/Freundschaft stellen.

c) Ausschluss: Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss Mitglieder/Freunde suspendieren/ausschließen, die gegen die Regeln, Verfahren oder Richtlinien dieser Organisation oder gegen diese Satzung verstoßen haben. Das beschuldigte Mitglied/der beschuldigte Freund wird schriftlich benachrichtigt und hat das Recht auf eine Anhörung vor der Mitgliederversammlung, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird.

d) Tod

Artikel IV - Direktorium

1. Vorstandsmitglieder

Das Exekutivorgan der ABA Schweiz ist ein Vorstand mit mindestens vier Vorstandsmitgliedern, die die folgenden Funktionen ausüben: Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in und Kassier/in. Ein oder zwei weitere Mitglieder können dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Ein Schüler-/Elternvertreter kann gewählt werden. Der Schüler-/Elternvertreter hat kein Stimmrecht im Vorstand, wird aber in den Vorstandssitzungen konsultiert. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich aus.

2. Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat verfügt über alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Zu den Zuständigkeiten des Verwaltungsrats gehören unter anderem:

- Vertretung des Vereins: Jedes Vorstandsmitglied kann die Organisation einzeln vertreten und in ihrem Namen handeln.
- Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Festlegung von Regeln und Verfahren
- Ernennung von Ausschüssen
- Anstellung und Bezahlung von Personen im Dienste des Vereins
- Verifizierung der Mitglieder/Freunde

3. Amtszeiten

Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitglieds kann um zwei Jahre nach dem Datum der Wahl verlängert werden.

4. Begegnungen

Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zu einem Zeitpunkt und an einem Ort zusammen, den der Präsident oder das einberufende Vorstandsmitglied für angemessen hält.

5. Quorum

Für die Abwicklung der Geschäfte des Chapters ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit liegt die endgültige Entscheidung beim Präsidenten.

6. Ausbau und Ersatz

Vorstandsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft in der Sektion nicht aufrechterhalten oder an zwei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen nicht teilnehmen, können aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann die Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorlegen, die dann mit Stimmenmehrheit über die Angelegenheit entscheidet.

Die aus irgendeinem Grund (Tod, Unfähigkeit, Abberufung oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds) frei werdenden Ämter werden durch einen Nachfolger ersetzt, der durch Mehrheitsbeschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder bestimmt wird. Diese Nachfolger bleiben im Amt, bis auf der Jahreshauptversammlung des Chapters Neuwahlen stattfinden.

Artikel V - Nominierungen und Wahlen

Jedes Jahr stellt der Vorstand eine Liste mit potenziellen Mitgliedern zusammen, die frei werdende Vorstandsposten übernehmen können. Die Mitglieder können sich selbst oder andere für ein Amt im Vorstand vorschlagen. Der Vorstand fragt die Kandidaten, ob sie bereit sind, sich zur Wahl zu stellen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Wahl auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Ein Vorstandsmitglied wird für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der zwei Jahre wird das Vorstandsmitglied vom Präsidenten gefragt, ob es sich zur Wiederwahl stellen möchte.

Artikel VI - Generalversammlung

1. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Generalversammlung

Es findet mindestens eine Jahreshauptversammlung statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.

2. Aufgaben der Generalversammlung

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

- Genehmigung des Jahresberichts des Verwaltungsrats

- Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichts des Verwaltungsrats

- Wahl der Verwaltungsratsmitglieder

- Auszug von Mitgliedern/Freunden

- Festsetzung der Gebühren

- Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung

- Beschluss über die Auflösung der Vereinigung und über die Verteilung der verbleibenden Einnahmen des Kapitels.

2. Quorum

Jedes vollberechtigte Mitglied hat eine Stimme in allen Angelegenheiten, die der Generalversammlung des Kapitels vorgelegt werden. Eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann per E-Mail im Vorfeld und während der Mitgliederversammlung erfolgen.

Auf der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident die letzte Stimme.

Artikel VII - Fonds

1. Mittel der Vereinigung

Der Verein erhält seine Mittel aus Gebühren, Erträgen aus selbst organisierten Veranstaltungen und Spenden.

2. Mitgliedsbeiträge/Freundschaftsbeiträge

Die Beiträge für die verschiedenen Kategorien der Mitgliedschaft/Freundschaft werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Spätere Änderungen dieser ursprünglichen Beiträge müssen von der Mitgliederversammlung mehrheitlich genehmigt werden.

Artikel VIII: Verwaltung

1. Jahresbericht

1.1. Mindestens zwei Wochen vor jeder Jahreshauptversammlung legt der Schatzmeister dem Vorstand einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor.

1.2. Zwei Wochen oder mehr vor jeder Jahreshauptversammlung legt der Präsident dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten und Aktivitäten von ABA SCHWEIZ vor, einschließlich der geplanten Aktivitäten.
1.3. Zwei Wochen oder mehr vor jeder Jahreshauptversammlung sollten alle Ausschussberichte dem Vorstand vorgelegt werden.

2. Steuerjahr

2.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 1. Januar bis 31. Dezember.

3. Bankwesen

3.1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff "Bank" eine staatlich anerkannte Bank, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

3.2. Der Vorstand bestimmt die Postfinance, bei der ein Konto, ein Kreditkartenkonto, Handelsdienstleistungen und ein Schliessfach auf den Namen von ABA SCHWEIZ geführt werden können. Der Vorstand teilt dem Schatzmeister den Namen, die Zweigstelle und die Adresse des genannten Kontos mit. Das Bankkonto wird von Nadja Studer, Vizepräsidentin bei der Gründung des Chapters, eröffnet. Die Zeichnungsberechtigung wird immer einem aktuellen Vorstandsmitglied übertragen.

3.3. Alle der Vereinigung gehörenden Gelder, Schecks und sonstigen Zahlungsanweisungen sind auf das Guthaben der Vereinigung bei ihrer Bank zu hinterlegen. Alle der Vereinigung gehörenden Aktien und sonstigen Wertpapiere werden auf den Namen der Vereinigung bei ihrer Bank oder in einem Bankschließfach hinterlegt.

3.4. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus dem Vereinsvermögen, dem Überschuss, eventuellen Spenden und Gebühren aus Workshops. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder Freunde ist ausgeschlossen.

3.5. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse legen dem Schatzmeister Formulare für Ausgaben und Einnahmen vor.

3.6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Ausschüsse können Reisekostenerstattungsanträge für Geschäftsreisen von mehr als einhundert Kilometern hin und zurück einreichen. Der Verwaltungsrat legt den Erstattungssatz fest.

Artikel IX - Aufhebung der Vereinigung

Wird der Verein aufgelöst, so beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Das verbleibende Vermögen des Vereins wird dieser Organisation zugeführt. Das Vermögen der ABA SCHWEIZ darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

Artikel X - Änderungen

Diese Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung geändert werden.

Diese Statuten wurden auf der Gründungsversammlung angenommen.

Zürich, den 18.01.2012

Diese Satzung wurde überarbeitet und auf der Jahreshauptversammlung genehmigt.

Zürich, den 27.08.2019

Zürich, den 16.02.2023